Folgende AGBs gelten nicht für Verbraucher.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, gültig für alle Aufträge mit Auftragsdatum ab dem 01.01.2014

(Bis 31.12.2013 siehe weiter unten)  (Für vorher bestehende Aufträge bzw. deren Verlängerungen gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen AGB)

Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regeln bei Rechnungsbeträgen über 500,- Euro pro Monat monatlich zu Beginn des Sendemonats, bei Rechnungsbeträgen unter 500,- Euro pro Monat quartalsweise zu Beginn des Sendequartals. Nicht berechnete Leistungen können jederzeit abgerechnet werden. Für die rechtzeitige Anlieferung (3 Werktage vor Ausstrahlung) sowie die Beauftragung der Produktion der Werbemittel (mindestens 7 Werktage vor Ausstrahlung) ist der Auftraggeber verantwortlich.

Der Auftragnehmer hat die letztliche Entscheidung über die Ausstrahlung von Werbemotiven und ist berechtigt den Auftrag nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen wegen des Inhalts oder der technischen Form zurückzuweisen bzw. zu sperren. Dies ist insbesondere zulässig, wenn gegen rechtliche Bestimmungen oder gegen die Interessen des Auftragnehmers verstoßen würde, oder der Auftrag nicht den anerkannten Verhaltensregeln des Zentralverbandes der Werbewirtschaft e.V. und des Deutschen Werberates entspricht. Wird die Ausstrahlung abgelehnt, so ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

Sendefähig sind ausschließlich Inhalte und/oder Äußerungen, die nicht gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen oder nicht beleidigend, nicht gewaltverherrlichend, nicht obszön, nicht diskriminierend oder nicht sexistisch sind. Auch schnelle Helligkeits- oder Farbwechsel können dazu führen, dass das Sendemotiv nicht sendefähig ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit nicht sendefähige Motive abzulehnen. Der Auftraggeber ist dann verpflichtet, unverzüglich sendefähige Motive anzuliefern.

Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Für die rechtzeitige Anlieferung (3 Werktage vor Ausstrahlung) sowie die Produktion der Werbemittel (Motive, Anzeigen, Banner etc.) ist stets der Auftraggeber verantwortlich. Die Ausstrahlung beginnt, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, spätestens 14 Tage nach Auftragsunterzeichnung, ist ein Sendestart vereinbart, pünktlich zum Starttermin, bei Angaben von Startmonaten spätestens zum 1. des Folgemonats.

Liefert der Kunde rechtzeitig vor Ausstrahlungsbeginn kein Werbemotiv, so berechtigt der Unterzeichner schon jetzt die Medien Saar Mosel GmbH, seinen Firmennamen und seinen Ort in einer Standardschrift als Standmotiv für die Ausstrahlung bis zur Anlieferung des endgültigen Sendemotives zu verwenden (Bsp.: „Reifen Müller Saarbrücken“). Es handelt sich bei der Buchung der Werbeträgern um einen kontinuierlichen Mietvertrag über Anmietung von Werbeflächen, bzw. um die Anmietung eines Anteil der Werbezeit von elektronischen Werbeflächen, die während der Mietlaufzeit auch voll stets berechnet wird, auch wenn der Kunde zu einer bestimmten Zeit keine Ausstrahlung wünscht.

Werden Laufzeiten über mehrere Wochen gebucht, so handelt es sich in diesem Fall um ein Werbepaket mit Paketpreisen, welches ohne Pausen kontinuierlich abgenommen werden muss. Ein gewährter Sonderpreis für Werbepakete gegenüber der Preisliste ist an die kontinuierliche Abnahme des gesamten Paketes mit vereinbarten Laufzeit gebunden. Mit Unterzeichnung des Werbeauftrages gilt das Werbepaket und die Laufzeit als fest gebucht.

Werbepakete mit Paketpreisen verlängern sich immer wieder um die gebuchte Laufzeit der Erstbuchung, wenn diese nicht rechtzeitig vor Ablauf gekündigt werden. Die Kündigungsfristen betragen: 8 Wochen Kündigungsfrist bei Erstbuchungsdauer größer oder gleich 26 Wochen, 4 Wochen Kündigungsfrist bei Erstbuchungsdauer von 5 bis 25 Wochen, 1 Woche Kündigungsfrist bei Erstbuchungsdauer kleiner oder gleich 4 Wochen. Die Kündigung muss per Post oder Telefax mitgeteilt werden.

Der Auftragnehmer ist bemüht, technische Ausfälle der Werbemittel auf ein geringstes mögliches Maß zu reduzieren. Werbemittel stehen während der Hauptzeiten montags bis freitags von 06:00 bis 20:00 Uhr typisch zu 97% zur Verfügung.

Ein Ausfall des Werbemediums von nicht mehr als 20% der gebuchten Mindestausstrahlungen wird vom Auftragnehmer gegen eine erneute oder erhöhte Anzahl von Ausstrahlungen kompensiert. Bei Ausfällen von über 20% der gebuchten Mindestausstrahlungen hat der Kunde das Recht, den Rechnungsbetrag um die durch den Ausfall betroffene Zeit zu reduzieren. Der Auftraggeber kann den Anspruch nur innerhalb einer Woche nach Auftreten des Mangels schriftlich geltend machen, sofern er den Mangel unverzüglich nach Auftreten angezeigt hat.

Sollte eine Werbeanlage, die in einem Paket mit mehreren Anlagen gebucht wurde ausfallen, so verringert sich der Werbeauftrag nur um den Anteil der Werbeanlage selbst (Beispiel: Sie buchen 3 Werbeanlagen in einer Kombination und eine Werbeanlage entfällt: Der Preis verringert sich dann um 1/3 pro Buchungszeitraum). Der übrige Auftrag bleibt vom Wegfall unberührt.

Ausfälle in der verkehrsschwachen Nebenzeit und am Wochenende (20:00 bis 06:00 Uhr Nebenzeit, bzw. Nachtzeit sowie samstags und sonntags ganztägig) berechtigen weder zum Abzug noch zum Anspruch auf erneute Ausstrahlung. Die Ausstrahlung zur Nebenzeit kann u.a. durch behördliche Anordnungen eingeschränkt werden. Kommt es aufgrund höherer Gewalt, insbesondere bei Stromausfällen, zu Ausfällen, so wird die Durchführung des Auftrags zu den ursprünglichen Konditionen nachgeholt.

Alle von uns produzierten, fotografierten oder gestalteten Motive, Vorlagen, Werbespots in Bild, Grafik, Text, Bewegtbild oder Ton unterliegen den Copyrights des Erstellers und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Gestalters, bzw. Erstellers, nicht verwendet werden. Der Kunde erwirbt stets nur ein Nutzungsrecht, nicht aber ein geistiges Eigentum an den erstellten Vorlagen.

Alle Änderungen dieses Auftrages bedürfen der schriftlichen Form. Der Auftragnehmer kann die gebuchten Werbemittel auch direkt mit der Rechnungsstellung beauftragen. Gerichtsstand ist Saarbrücken. Es gilt deutsches Recht.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird der Vertrag im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen, gültig für alle Aufträge mit Auftragsdatum ab dem 01.01.2010 bis 31.12.2013

Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Rechnungsstellung erfolgt: Bei Beträgen über 500,- Euro pro Monat monatlich zu Beginn des Sendemonats, bei Beträgen unter 500,- Euro pro Monat quartalsweise zu Beginn des Sendequartals.

Rechtzeitige Anlieferung der Motive:
Für die rechtzeitige Anlieferung (3 Werktage vor Ausstrahlung) sowie die Beauftragung der Produktion der Werbemittel (mindestens 7 Werktage vor Ausstrahlung) ist der Auftraggeber verantwortlich.

Letztliche Entscheidung über die Ausstrahlung / sendefähige Motive:
Der Auftragnehmer hat die letztliche Entscheidung über die Ausstrahlung von Werbemotiven und ist berechtigt den Auftrag nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen wegen des Inhalts oder der technischen Form zurückzuweisen bzw. zu sperren. Dies ist insbesondere zulässig, wenn der Auftragnehmer gegen rechtliche Bestimmungen oder gegen die Interessen des Auftraggebers verstoßen würde, oder der Auftrag nicht den anerkannten Verhaltensregeln des Zentralverbandes der Werbewirtschaft e.V. und des Deutschen Werberates entspricht. Wird die Ausstrahlung abgelehnt, so ist dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Sendefähig sind ausschließlich Inhalte und/oder Äußerungen, die nicht gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen oder nicht beleidigend, nicht gewaltverherrlichend, nicht obszön, nicht diskriminierend oder nicht sexistisch sind. Auch schnelle Helligkeits- oder Farbwechsel können dazu führen, dass das Sendemotiv nicht sendefähig ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit nicht sendefähige Motive abzulehnen. Der Auftraggeber ist dann verpflichtet, unverzüglich sendefähige Motive anzuliefern.

Gestaltung durch den Auftragnehmer:
Beauftragt der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Gestaltung der Sendemotive ( inkl. Beratungsbesprechungen (Workshops) oder durch die Gestaltung von Motiven), so ist der Auftragnehmer verpflichtet die Gestaltungs-, bzw. den Besprechungs-, bzw. Liefer- und Abnahmeterminen einzuhalten. Damit ist unter anderem gemeint, dass vereinbarte Besprechungs- und/oder Fototermine oder sonstige vereinbarte Aufgaben des Auftraggebers auch eingehalten werden und vereinbarte Vorlagen (Logos, Produktabbildungen etc.) zur Erstellung binnen 3 Werktagen nach Auftragserteilung vom Auftraggeber übersendet werden müssen (Logos, Fotos etc.).

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vom Auftraggeber gestaltete Motive, die zur Freigabe zur Sendung freigegeben werden müssen,  binnen 5 Werktagen zur Sendung freizugeben. Verlangte Änderungen müssen binnen 2 Werktagen nach Erhalt des geänderten Motives vom Auftraggeber freigegeben werden. Erfolgt nach dieser Frist keine Antwort, so gilt das Motiv als zur Sendung abgenommen und kann durch den Auftragnehmer ausstrahlt werden. Die Ausstrahlung kann jederzeit durch den Auftraggeber durch eine Übersendung eines sendefähigen Folgemotives ersetzt werden. Dies erfolgt i.d.R. binnen eines Werktages. Werden die letztgenannten Fristen nicht eingehalten, so ist der Aufftraggeber wieder für die rechtzeitige Anlieferung der Motive verantwortlich. Dies ist auf jeden Fall auch dann der Fall, wenn der Auftrag zur Gestaltung der Motive nicht binnen 7 Tagen vor dem vereinbarten Sendetermin abgeschlossen werden kann oder die Zeit für die Gestaltung der Motive insgesamt länger als 4 Wochen dauert.

Werbepaket mit Paketpreisen.
Werden Laufzeiten über mehrere Wochen gebucht, so handelt es sich in diesem Fall um ein Werbepaket mit Paketpreisen. Die Preisbindung ist an die Abnahme des gesamten Paketes innerhalb der vereinbarten Laufzeit gebunden. Die Abnahme des Paketes muss binnen 12 Monaten nach Auftragserteilung erfolgen. Die nicht abgenommene Werbeleistung wird am Ende der vereinbarten Laufzeit berechnet und verfällt. Mit Unterzeichnung des Werbeauftrages gilt das Werbepaket als fest gebucht.

Verlängerung von Buchungen mit einer Laufzeit von weniger als 7 Tagen:
Buchungen von einer Gesamtlaufzeit von maximal 7 Tagen verlängern sich nicht immer wieder automatisch, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. In diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist dann, so lange nichts anderes vereinbart wurde, 3 Tage vor der Ablaufzeit. Sie muss per Post oder Telefax mitgeteilt werden.

Automatische Verlängerung von Paketangebot mit Paketpreisen:
Werbepakete mit Paketpreisen verlängern sich immer wieder um den gebuchten Paketzeitraum, wenn diese nicht mindestens 8 Wochen vor Ablauf von einer der beiden Parteien per Post oder per Telefax gekündigt werden. Dies gilt nicht, wenn einer Verlängerung schriftlich im Auftrag bei Auftragserteilung widersprochen wird. Handelt es sich um gebuchte Wochenpakete mit flexiblen Abnahmezeiten, sogenannten Credits, oder wurden die Sendetermine bei Auftragserteilung noch nicht festgelegt, müssen alle gebuchten Wochen bzw. Werbezeiten binnen 12 Monaten nach Tag und Monat des Auftragsdatums abgenommen werden (maximaler Abnahmezeitraum). Die Buchung verlängert sich immer wieder um den gleichen Buchungsumfang und Zeitraum, wenn diese nicht spätestens 8 Wochen vor Ablauf schriftlich von einer der beiden Parteien per Post oder per Telefax gekündigt  wird.

Ausfall / Wegfall des Werbemediums, Hauptzeit, Nebenzeiten:

Ausfälle in Hauptzeiten:
Der Auftragnehmer ist bemüht, technische Ausfälle der Werbemittel auf ein geringstes mögliches Maß zu reduzieren. Werbemittel stehen während der Hauptzeiten montags bis freitags von 06:00 bis 20:00 Uhr typisch zu 99% zur Verfügung. Ein Ausfall des Werbemediums von nicht mehr als 20% der gebuchten Werbezeit wird vom Auftragnehmer gegen eine erneute Ausstrahlung von Motiven des Kunden kompensiert. Bei Ausfällen von über 20% der gebuchten Werbezeit hat der Kunde das Recht, den Rechnungsbetrag um die durch den Ausfall betroffene Zeit zu reduzieren. Der Auftraggeber kann den Anspruch nur innerhalb einer Woche nach Auftreten des Mangels schriftlich geltend machen, und sofern er den Mangel unverzüglich nach Auftreten angezeigt hat.

Sollte eine Werbeanlage, die in einem Paket mit mehreren Anlagen gebucht wurde, aufgrund rechtlich bindender Beschlüsse abgeschaltet werden, so verringert sich der Werbeauftrag nur um den Anteil der Werbeanlage selbst (Beispiel: Sie buchen 3 Werbeanlagen in einer Kombination und eine Werbeanlage entfällt: Der Preis verringert sich dann um 1/3 pro Buchungszeitraum). Der übrige Auftrag bleibt vom Wegfall unberührt.

Ausfälle in Nebenzeiten:
Ausfälle in der verkehrsschwachen Nebenzeit und am Wochenende (20:00 bis 06:00: Nebenzeit, bzw. Nachtzeit sowie samstags und sonntags ganztägig) berechtigen weder zum Abzug noch zum Anspruch auf erneute Ausstrahlung. Die Ausstrahlung zur Nebenzeit kann u.a. durch behördliche Anordnungen eingeschränkt werden.

Höhere Gewalt:
Kommt es aufgrund höherer Gewalt, insbesondere bei Stromausfall durch den Energieversorger, zu Ausfällen, so wird die Durchführung des Auftrags zu den ursprünglichen Konditionen nachgeholt.

Copyright und Nutzungsrechte:
Alle von uns produzierten, fotografierten oder gestalteten Motive, Vorlagen, Werbespots in Bild, Grafik, Text, Bewegtbild oder Ton unterliegen den Copyrights des Erstellers und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Gestalters, bzw. Erstellers, nicht verwendet werden.  Der Kunde erwirbt stets nur ein Nutzungsrecht, nicht aber ein geistiges Eigentum an den erstellten Vorlagen.

Alle Änderungen dieses Auftrages bedürfen der schriftlichen Form. Der Auftragnehmer kann die gebuchten Werbemittel auch direkt mit der Rechnungsstellung beauftragen. Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Vollkaufmann ist, Saarbrücken. Es gilt deutsches Recht.

Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird der Vertrag im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.